Vom Konkubinat zur eingetragenen Partnerschaft und nun der grosse Schritt: die Ehe für alle. Am 26. September 2021 sagten 64.1 % der Schweizerinnen und Schweizer JA zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Damit werden homosexuelle und heterosexuelle Paare ab 1. Juli 2022 (zumindest rechtlich) gleichgestellt.
In den meisten westeuropäischen Ländern ist die Ehe für alle möglich. Ausnahmen sind unter anderem unsere beiden Nachbarländer Italien und Liechtenstein. Seit 2007 können sich gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz für den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft entscheiden. Allein im Jahr 2020 waren es rund 700 homosexuelle Paare, die sich zu diesem Schritt entschieden haben.
Eingetragene Partnerschaft versus Ehe
Die eingetragene Partnerschaft ist in zahlreichen Punkten der Ehe gleichgestellt wie zum Beispiel im Erb-, Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuerrecht. Rechtliche Unterschiede bestehen vor allem im Bereich der Adoption, der Fortpflanzungsmedizin, der Einbürgerung und beim Thema Güterstand.
Das sind die wesentlichen Änderungen
Bisher war lediglich die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Partners möglich – also eine so genannte Stiefkind-Adoption. Mit einer Heirat können gleichgeschlechtliche Paare nun auch gemeinsam ein Kind adoptieren. Weibliche Paare erhalten zudem Zugang zur Samenspende und werden beide als Mütter rechtlich anerkannt. Ausserdem kann neu der ausländische Partner mit der Änderung des Zivilstands die schweizerische Staatsangehörigkeit in einem vereinfachten Einbürgerungsverfahren erlangen.
Der Güterstand regelt, wem was gehört und wie Vermögen und Schulden bei Scheidung oder Tod aufgeteilt werden. Eingetragene Partner haben von Gesetzes wegen den Güterstand der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jede Partei Eigentümerin oder Eigentümer der eigenen Güter bleibt und frei über das eigene Vermögen verfügen kann. Die Vermögen der Partner werden nicht vermischt. Das heisst im Ergebnis: Kommt es zur Auflösung der Partnerschaft infolge Tod oder Scheidung partizipieren eingetragene Partner nicht am Vermögen des anderen. Mit der Ehe für alle wird das ändern, denn Ehepaare unterstehen standardmässig dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Zudem wird es mit der Gesetzesänderung ab Juli 2022 nicht mehr möglich sein, eine Partnerschaft einzutragen. Die bereits eingetragenen Partnerschaften inklusive definiertem Güterstand bleiben bestehen. Die Paare können durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandesamt die eingetragene Partnerschaft in die Ehe umwandeln lassen.
Neue Möglichkeiten für die finanzielle Absicherung
Die gleichgeschlechtlichen Paare haben mit der Öffnung der Ehe gleichermassen das Recht, von allen Instrumenten der finanziellen Absicherung zu profitieren. Dies sind unter anderem die Meistbegünstigung unter den Ehegatten mit einer vollständigen Vorschlagszuweisung, den Wechsel des Güterstands, die Anpassung des aktuellen Güterstands und die Nutzniessung der gemeinsamen Liegenschaft zulasten der gemeinsamen (adoptierten) Nachkommen. Mit der Änderung des Gesetzes per 1. Juli 2022 können somit auch gleichgeschlechtliche Paare alles regeln, was in einer Ehe nachlassplanerisch geregelt werden kann.
Mehr Informationen zur Nachlassberatung der BLKB: https://www.blkb.ch/privatpersonen/beratung/nachlass