Im neuen Erbrecht werden die Pflichtteile angepasst

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Am 1.1.2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Die neuen Regeln sind Teil einer mehrstufigen Revision des geltenden Erbrechts. Die Revision hat einen grossen Einfluss auf die Pflichtteile. Was heisst das konkret? Wir geben Ihnen eine Übersicht.

Bevor wir nach vorne schauen, lohnt sich ein Blick zurück: Unser heutiges Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Anfang des 20. Jahrhunderts diente es primär der Vorsorge der nächsten Angehörigen. Männer und Frauen wurden im Schnitt 46 Jahre alt. Heute ist die Lebenserwartung der Männer bei 81 Jahren, diejenige der Frauen bei 84. Erbberechtigte Kinder sind im Erbfall meist nicht mehr minderjährig und daher auch nicht auf eine Versorgung angewiesen. Zudem haben sich die gelebten Beziehungen seither verändert: geschieden, wiederverheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat lebend, mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern.

Pflichtteile werden angepasst

Das neue Erbrecht gibt dem Erblasser grössere Freiheit, da die Pflichtteile entweder verringert (bei Nachkommen) oder ganz abgeschafft werden (bei Eltern). Dadurch erhöht sich die frei verfügbare Quote, über die letztwillig verfügt werden kann.

Gesetzliche Erbfolge bleibt bestehen

Wichtig zu wissen: die gesetzliche Erbfolge bleibt gleich! Wenn Sie nichts regeln, dann vererbt sich Ihr Vermögen auch in Zukunft an Ihre nächsten Angehörigen. Je nach Lebenssituation sind dies Ehepartner, Eltern, Nachkommen, Geschwister etc.

*gemeint ist auch der eingetragene Partner

Muss ich meinen Ehe- und Erbvertrag anpassen?

Der Ehe- und Erbvertrag gilt auch unter dem neuen Recht. Kommt er nach dem 1.1.2023 zur Anwendung, gelten die neuen Erbrechtsbestimmungen. Je nach Formulierung sollte der Vertrag aber angepasst, mindestens jedoch überprüft werden.

Ist mein Lebenspartner/meine Lebenspartnerin nun stärker abgesichert?
Auch unter neuem Recht hat Ihre Partnerin bzw. Partner keinen erbrechtlichen Anspruch, egal wie lange die Partnerschaft bereits besteht. Mit der grösseren freien Quote kann ich ihn oder sie jedoch stärker begünstigen.

Ich habe die Scheidung eingereicht. Ändert sich etwas?
Heute haben scheidungswillige Ehepartner untereinander ein gesetzliches Erbrecht respektive ein Pflichtteilsrecht. Das gesetzliche Erbrecht endet erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Neu fällt der Pflichtteilsanspruch weg, sobald das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt wurde. Der gesetzliche Anspruch bleibt allerdings bestehen, sofern man nicht ein entsprechendes Testament verfasst hat.

Muss ich mein Testament neu schreiben?
Es lohnt sich, einen Blick auf das eigene Testament zu werfen. Je nach Formulierung ändern die neuen Pflichtteilsbestimmungen Ihren letzten Willen massgeblich.

Ändern sich durch das neue Erbrecht die Steuersätze bei der Erbschaftssteuer?
Nein, die Erbschaftssteuer bleibt weiterhin kantonales Recht. Massgebend für die Besteuerung ist grundsätzlich der letzte Wohnsitzkanton der verstorbenen Person.

Genau prüfen lohnt sich

Haben Sie bereits ein Testament geschrieben oder einen Ehe- und Erbvertrag mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin vereinbart, ist eine Prüfung sinnvoll. Steht zum Beispiel im Ehe- und Erbvertrag, die Kinder werden auf den Pflichtteil gesetzt, so erhalten sie neu «nur» noch 1/4 statt 3/8. Entspricht das Ihren Wünschen? Oder haben Sie testamentarisch Ihre betagten Eltern auf den Pflichtteil gesetzt? Dann erhalten sie nach neuem Recht nichts mehr. Stimmt das für Sie oder möchten Sie sie finanziell unterstützen?

So oder so empfiehlt sich eine regelmässige Überprüfung der eigenen Nachlassregelung. Neben rechtlichen Aspekten können sich Ihr familiäres Umfeld oder Ihre finanziellen Verhältnisse geändert haben, die eine Anpassung wünschenswert machen. Unsere Nachlassberaterinnen und -berater helfen Ihnen gerne weiter.

Mehr Informationen zur Nachlassberatung der BLKB: https://www.blkb.ch/privatpersonen/beratung/nachlass

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Cornelia Waldner
Nachlassplanerin bei BLKB
Cornelia Waldner ist Juristin und Nachlassplanerin bei der BLKB. Seit vielen Jahren berät sie Kundinnen und Kunden zu den Themen Ehe- und Erbvertrag, Testament, Schenkung, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung.

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